Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern privater Grundstücksbepflanzung

Aus Gründen der Verkehrssicherheit werden alle Haus- und Grundstücksbesitzer des gesamten Gemeindegebietes gebeten ihre in die Gehwege und Fahrbahnen hineinwachsenden Sträucher, Hecken, Äste und Zweige regelmäßig zurückzuschneiden.

Auf das grundsätzliche Verbot aus § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG Bäume, die außerhalb des Waldes oder von Kurzumtriebsplantagen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit von 01.03. bis 30.09. abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, wird hingewiesen. Unfälle, die durch sichtbehindernde Pflanzen mit  verursacht werden, können auch für den Grundstücksbesitzer haftungsrechtliche Folgen haben! Beim Rückschnitt sollte beachtet werden, dass die Hinterkante des Gehweges bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht überwachsen werden darf. Über Fahrbahnen und einem angrenzenden Seitenstreifen muss ein lichter Raum von 4,50 m freigehalten werden. Das Wachstum bis zum Herbst nächsten Jahres, Schneelast, Nässe oder Fruchtbehang sollten dabei mit berücksichtigt werden. Im Sichtfeld von Einmündungen dürfen Pflanzen nicht höher als 0,80 m sein.

Wir bitten um Verständnis!